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Codex
Präambel
Die Arbeitsgemeinschaft Biebricher Ärzte ist ein Zusammenschluss
von in Wiesbaden-Biebrich niedergelassenen Ärzten aller Fachrichtungen
und psychologischen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft streben eine intensive kollegiale
Zusammenarbeit an, mit dem Ziel einer qualitativ hochwertigen, zweckmäßigen
und effizienten medizinischen Versorgung der Patienten.
Um dies zu bewirken, macht sich die Arbeitsgemeinschaft folgendes zur Aufgabe:
- Verbesserung der Kommunikation und Kooperation zwischen Hausärzten
- Spezialisten und den Krankenhäusern
- Enge Zusammenarbeit mit den ambulanten Pflegediensten, sozialen Diensten
und anderen Heilberufen
- Rationaler, dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechender Einsatz ärztlicher
und ärztlich verordneter Leistungen
- Wirtschaftlicher Umgang mit den Finanzmitteln und Sicherstellung einer angemessenen
Vergütung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
Um diese Ziele zu erreichen, verpflichten sich die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
folgende Richtlinien einzuhalten:
- Koordination der Urlaubsplanung und der ärztlichen Präsenz außerhalb der Sprechstunden
zur Sicherung einer wohnortnahen ärztlichen Versorgung
- Innerärztliche Kooperation
Die Mitglieder verpflichten sich, Patienten, die ihnen von Kollegen
der Arbeitsgemeinschaft
überwiesen werden oder die sie vertretungsweise versorgen, zurück zu verweisen.
Sie verpflichten sich, in ausreichendem Maße den Hausarzt zu informieren
(Einverständnis des Patienten vorausgesetzt), ebenso bei Überweisungen die notwendigen
Informationen mitzugeben.
Die Überweisung kann auch erfolgen zur Einholung einer Zweitmeinung vor Krankenhauseinweisung
oder vor Überweisung zu einer "Hightech-Untersuchung".
Kooperation mit den regionalen Krankenhäusern und mit den nichtärztlichen
Heilberufen am Ort (Pflegedienste, Physiotherapeuten, Apothekern usw.)
Erarbeitung und Einführung diagnostischer und therapeutischer Leitlinien
(basierend auf wissenschaftlicher Evidenz).
- Vermeidung unnötiger stationärer Behandlungen
- Förderung des ambulanten Operierens
- Verbesserung der ambulanten Pflege und der Betreuung in Pflegeeinrichtungen
- Regelmäßige Teilnahme aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft an
Maßnahmen der Qualitätssicherung: Qualitätszirkeln, Arbeitsgruppen oder Konferenzen
- Teilnahme aller Mitglieder an der wissenschaftlichen Auswertung der durch die Arbeitsgemeinschaft
erzielten Effekte. Dies schließt die Beteiligung an der Erfassung der dazu notwendigen Daten
(unter Beachtung der datenrechtlichen Bestimmungen) ein
Vollversammlung
Die Vollversammlung der Mitglieder ist das oberste beschlussfassende Organ der AGBÄ.
Die VV tagt mindestens einmal im Halbjahr. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt. Die VV wählt den Vorstand (einen Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertreter)
auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand ist an Beschlüsse der VV weisungsgebunden.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können aus wichtigen Grund jederzeit durch die VV abgewählt werden.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorstandssprecher und zwei Stellvertretern. Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
der AGBÄ und vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder
kooptieren. Sie haben beratende Funktion und sind im Vorstand nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand beruft mindestens einmal im Halbjahr die VV durch schriftliche
Einladung der Mitglieder ein, die mindestens 14 Tage vorher und unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen hat. Der Vorstand muß eine VV innerhalb
von 4 Wochen einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies fordern.
Mitgliedschaft
Mitglied der AGBÄ kann jeder in Wiesbaden-Biebrich niedergelassene Arzt
und psychologische Psychotherapeut mit Kassenzulassung werden, der bereit ist,
aktiv in der Arbeitsgemeinschaft mitzuwirken und sich an die im Codex niedergelegten
Richtlinien zu halten.
Die Aufnahme erfolgt auf entsprechenden schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit den Tod des Mitgliedes, durch schriftliche Austrittserklärung
an den Vorstand (mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende) oder durch
Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach vorheriger Anhörung durch
Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt trotz Abmahnung
durch den Vorstand gegen den Codex verstößt.
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand
Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet dann endgültig
die nächste Vollversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags,
eventueller Umlagen und deren Fälligkeit werden von der Vollversammlung
festgesetzt.
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